Flughafen BER (Schönefeld) – Haftung Aufsichtsrat, Corporate Governance

Foto: Und Tschüss.

Die Veröffentlichung weiterer Details zur verpatzten Eröff­nung des Flughafens BER verstärkt die Vermutung, der Aufsichtsrat habe versagt, siehe dazu Teil 1 »Haftung des Aufsichtsrats?«.

Es geht um die Haftung vom Aufsichtsrat für nachlässige Amtsführung und Verstoß gegen den eigenen Corporate Governance Kodex.

Arbeitsgruppe statt Aufsichtsrat?

Bundesverkehrsminister Ramsauer setzte eilends eine Arbeitsgruppe seines Ministeriums ein, als das Desaster bekannt war. Denn nun verzögert sich die Eröffnung des Flughafens BER vorerst bis März 2013.

Die Arbeitsgruppe soll laut Pressemeldungen unter anderem den vorläufigen Flugbetrieb und die Koordination der Flughäfen Tegel und Schönefeld sicherstellen. 

Genau genommen sind das Aufgaben, welche die Flughafengesellschaft mit der Kontrolle ihres Aufsichtsrats wahrnehmen muss. Wessen Kompetenz soll hier ergänzt werden und wird in Zweifel gezogen – die Fähigkeit des Managements oder die Eignung des Aufsichtsrats?

Kein Bedarf für Sondersitzungen des Aufsichtsrats?

Der Aufsichtsrat soll im Jahr 2011 nur vier Mal jeweils knapp 5 Stunden getagt haben. Im Jahr 2012 sogar erst ein Mal knapp anderthalb Monate vor Eröffnung. Kaum vorstellbar, dass so ein Großprojekt bei dieser kargen Termingestaltung kontrollierbar ist. Nach § 110 Abs. 3 AktG müssen zwei Sitzungen pro Halbjahr abgehalten werden. Somit wäre nur das gesetzliche Mindest-Soll an Aufsichtsratssitzungen für 2011 eingehalten. Bei einem solchen Projekt hätten Sondersitzungen stattfinden müssen oder hätte ein weitaus häufiger tagender Bauausschuss als Arbeitsgruppe des Aufsichtsrats sich dem Projekt widmen müssen. Gab es das etwa nicht?

Die erste Sitzung im Jahre 2012 am 20. April 2012 abzuhalten, somit knapp vor geplanter Eröffnung am 03. Juni 2012, ist kühn. Das wäre früh genug, wenn nur noch die Bestellung eines roten Teppichs für die Einweihungsfeier zu diskutieren wäre und das Projekt ansonsten wie ein Uhrwerk schnurrte. Die Aufsichtsratssitzung käme einer entspannten Formalie zur Vorbereitung der großen Party mit Medienspektakel gleich. 

Auskunft gegenüber den Geldgebern

Besonders erstaunt diese nach außen wirkende Lässigkeit angesichts widerstrebend preisgegebener Informationen über die Sitzungen des Aufsichtsrats. Sicherlich, es sind beschworene Interna. Nur, es fragen niemand anderes als die eigentlichen Geldgeber des Projekts, nämlich die Bürger über ihre Volksvertreter, was hier eigentlich los ist.

Mängel waren bekannt

Dabei wurde immerhin deutlich, dass dem Aufsichtsrat ein am 20. März 2012 erstellter Controlling Bericht vorlag, der fast 40 % der genannten Projektpunkte als kritisch einstuft. Wenn ein Aufsichtsrat vor diesem Szenario auf die Aussage in dem Controlling Bericht 01/12 vom 20.03.2012 S. 35 vertraut:
»Die Betriebsaufnahme am 03.06.2012 ist aus heutiger Sicht sichergestellt...« muss misstrauisch werden - oder greift dankbar nach dem Alibi.
Andererseits hätte es der Aufsichtsrat wissen müssen, wenn tatsächlich streckenweise ohne Ausführungsplanung gebaut wurde.

Ferner war dem Aufsichtsrat wohl auch bekannt, dass die Flughafengesellschaft FBB die Lärmschutzauflagen in einer Weise auslegte, die in einer einstweiligen Anordnung des OVG Berlin-Brandenburg am 15.06.2012 (OVG 12 S 27.12) für fehlerhaft erklärt wird. Der Aufsichtsrat steht in der Pflicht, die Geschäftsleitung zum rechtmäßigen Handeln anzuhalten. Gerade an diesem Punkt wäre es ein Leichtes gewesen, diesen millionenschweren Fehler zu korrigieren. Immerhin sitzen Vertreter des Bundesverkehrsministers mit im Aufsichtsrat. Dieses Ministerium sollte in eigener Sachkompetenz beurteilen können, wie Lärmschutzauflagen korrekt umgesetzt werden.

Kontrollpflicht und Haftung des Aufsichtsrats

Die jüngsten Informationen bestärken den Verdacht, Kontrollpflichten seien nicht mit gebotener Ernsthaftigkeit und Sorgfalt wahrgenommen worden.

Es könnte nun die persönliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats ermittelt werden, §§ 116, 93, 117 AktG.

Der Aufsichtsrat ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern haftbar. Würde das Land Berlin als Mitgesellschafter den Aufsichtsratsvorsitzenden in die Haftung nehmen? Derartige Haftungsfragen dürften somit beantwortet sein.

Allerdings hat die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf vom 23. Juni 2008, 9 U 22/08) entschieden, dass sich sehr wohl auch eine Schadenersatzpflicht gegenüber Geschädigten außerhalb der Gesellschaft aus §§ 826, 830 BGB ergeben könne. In diesem Fall hatte der Aufsichtsrat keine Kontrolltätigkeit wahrgenommen und den Berichten des Vorstands blind vertraut...

Corporate Governance der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Dem Unterzeichner geht es nicht um das Image von Politikern in Wirtschaftsfunktionen. Es geht darum, dass die Normen und Regelungen des Gesellschaftsrechts einschließlich »Corporate Governance Kodex« eingehalten werden. Dazu gehört, durch korrektes Arbeiten die Funktionen in Wirtschaftsunternehmen ernsthaft auszufüllen. 

Nichts anderes verspricht der Geschäftsbericht 2011 der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, Seite 79:

»Für den Flughafen Berlin Brandenburg nimmt gute Corporate Governance einen hohen Stellenwert ein. Corporate Governance steht für verantwortungsbewusste, transparente und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens. Zentraler Maßstab sind die im ›Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen des Landes Brandenburg an privatrechtlichen Unternehmen‹ enthaltenen Regeln und Handlungsempfehlungen.

Über das Geschäftsjahr 2011 haben Geschäftsführung und Aufsichtsrat der FBB einen Corporate Governance Bericht erstellt, der im Internet eingesehen werden kann. Dort erklären sie, dass den Regeln und Handlungsempfehlungen des Kodex entsprochen wurde und auch weiterhin entsprochen wird.«

Geschäftsbericht 2011: http://www.berlin-airport.de/de/presse/publikationen/unternehmen/2011/2011-geschaeftsbericht.pdf