Arbeitsrecht Berlin Schöneberg

Arbeitsrecht

Hilfe bei Abmahnung oder Kündigung. Entwurf und Prüfung von Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag oder Zeugnis.  Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Unterstützung in Sachen Arbeitsrecht in Berlin Schöneberg.

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Arbeitsrecht beginnt mit dem Arbeitsverhältnis. Dabei können schon bei Anbahnung des Arbeitsverhältnisses vorvertragliche Pflichten entstehen. Als typische Frage kann sich gleich anfangs stellen, wer die Kosten von Anfahrt und Unterkunft für das Bewerbungsgespräch übernimmt.

Arbeitsvertrag

Ein sorgfältig formulierter Arbeitsvertrag ist eine gute Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis. Im Idealfall sind in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt.

In § 2 NachwG ist die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, innerhalb einer bestimmten Frist die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer schriftlich zu übergeben. Wird das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich geregelt und dokumentiert, erhöht sich das Risiko eines Rechtsstreits. 

Hält der Arbeitgeber die Schriftform nicht ein, besteht dennoch das nur mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Allerdings stellen sich typische Beweisprobleme ein. Kann nicht bewiesen werden, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt vereinbart ist, wird das Gericht auf eine übliche Entlohnung abstellen, welche typischerweise für die betreffende Tätigkeit gezahlt wird. Das kann durchaus ein höherer Betrag sein als vom Arbeitgeber angeboten war.

Achtung: Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss in Schriftform erfolgen.

Dienstvertrag

Dienstvertrag z.B. für den GmbH Geschäftsführer oder Vorstand einer Aktiengesellschaft

Geschäftsführer und Vorstand sind als Organe einer juristischen Person keine Arbeitnehmer. Daher haben diese Personengruppe in den meisten Fällen keine Rechte der Arbeitnehmer wie der Kündigungsschutz oder Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit. Zum Dienstvertrag gilt das allgemeine Dienstrecht nach §§ 611 ff BGB. Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob und wieweit es möglich ist, die Regeln des Arbeitsrechts und Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aufzugreifen, hängt vom Einzelfall ab. Der Europäische Gerichtshof verwendet einen sehr viel weiter gefassten Begriff für Arbeitnehmer. Dessen Sichtweise billigt dem Geschäftsführer einer GmbH wesentlich mehr Nähe zum abhängig beschäftigten und weisungsbefugten Arbeitnehmer zu als das deutsche Recht, welches in aller Regel vorrangig gilt.

Zwar gilt für Geschäftsführer und Vorstände nicht das Kündigungsschutzgesetzt, jedoch eine Reihe von Maßstäben, wie sie für Arbeitnehmer und andere Dienstverpflichteten entwickelt wurden. Eine Kündigung darf nicht willkürlich ausgesprochen werden. Womöglich wäre in dem besonderen Fall eine vorherige Abmahnung geboten gewesen. Es sind die gesetzlichen wie vertraglichen Fristen im Kündigungsfall einzuhalten. Die organschaftliche Bestellung und deren Widerruf erfolgt nach anderen Regeln als Begründung und Beendigung des Dienstvertrags. Womöglich dauert das Dienstverhältnis weiter an, trotz Abberufung als Organ der Gesellschaft.

Das sollte geprüft werden, bevor ein Dienstvertrag unterzeichnet ist. Manche Dienstverträge lassen eine ausgewogene Beendigung zu, bei anderen Klauseln ist dem Geschäftsführer oder Vorstand kaum noch zu helfen.