§ 5 EFZG: Krankmeldung, Krankschreibung, ärztliches Attest ab Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber unverzüglich und so früh wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer der Erkrankung in Kenntnis setzen. So verhalten Sie sich richtig im Krankheitsfall.

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Krankmeldung

Damit soll sich der Arbeitgeber bei der Organisation von Betriebsabläufen auf das Fehlen von Mitarbeitern einstellen können.

Leiharbeiter sollten daher neben ihrem Arbeitgeber (Verleihunternehmen) auch den Betrieb, bei dem sie als Leihkräfte eingesetzt werden (Entleiher), über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Diese Krankmeldung ist sofortige Pflicht, unabhängig vom Arztbesuch oder ob und wann ein ärztliches Attest vorzulegen ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ─ Krankschreibung

Der Arbeitgeber hat das Recht, vom erkrankten Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung darüber zu erhalten, dass und wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig ist (§ 5 I 1 EFZG).

3-Tages-Regel nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG

Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat dem Arbeitgeber spätestens nach drei Krankheitstagen vorzuliegen (§ 5 I 2 EFZG). Diese Regelung dürfte in den meisten Betrieben gängig sein. Dafür spricht eine Reihe von praktischen Gründen – trotz der vermuteten Fälle gelegentlichen Missbrauchs durch »Blaumachen«.

Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag - BAG 5 AZR 886/11

Das BAG hat in seinem Urteil vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) bekräftigt, dass der Arbeitgeber nach § 5 I 3 EFZG bereits von ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangen kann. Diese Entscheidung ist für Arbeitsrechtler deshalb bemerkenswert, weil das Bundesarbeitsgericht hier bemüht wurde, um über Selbstverständlichkeiten zu urteilen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig.

Darauf ist nicht immer Verlass, wie z.B. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zeigt, dessen Altersregelung wegen Verstoß gegen EU-Recht nicht mehr anwendbar ist (EuGH Rs. C-555/07 Kücükdeveci).

Doch in diesem Fall ist alles klar: Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen, und zwar ohne Form, Begründung, mit oder ohne Vorankündigung. Voraussetzung ist keineswegs, dass ein besonderer Verdacht besteht oder begründet wird. Die Aufforderung zur Vorlage der Krankschreibung kann ganz individuell im Einzelfall erfolgen.

Der Betriebsrat muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur einbezogen werden, wenn durch ein generelles Verlangen die Belegschaft als solche erfasst ist.  Tarifliche Regelungen, welche § 5 I 3 EFZG präzisieren, somit anordnen oder ausschließen könnten, gab es hier ebenfalls nicht.

Verweigerung kann Kündigung zur Folge haben

Worum ging es überhaupt bei diesem Fall des BAG 5 AZR 886/11, dessen Ausgang absolut nicht überrascht, obwohl er viel Medieninteresse fand?

Die Redakteurin einer Rundfunkanstalt bekam von ihrem Vorgesetzten keine Genehmigung für eine beantragte Dienstreise. Ihr nochmaliger Antrag wurde am Tage vor der begehrten Reise wieder abgelehnt.
Anderentags meldete sich die Arbeitnehmerin krank. Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf, ein ärztliches Attest über ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankentag vorzulegen. Hiergegen richtete sich die Klage der Redakteurin.

Der Fall hinterlässt das ungute Gefühl, es könnte ein Zusammenhang zwischen der verweigerten Dienstreise und Meldung einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Rundfunkanstalt hat sich hier äußerst nachsichtig verhalten.

Bei einem weniger komfortabel abgesicherten Arbeitsverhältnis oder energischerem Arbeitgeber hätte das Geschehen auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinauslaufen können.