Urlaub: Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

Die Arbeitnehmer empfanden es als zutiefst ungerecht: Wenn sie infolge langer Erkrankung nicht den Jahresurlaub antreten konnten, verfiel der Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum.

Foto: Urlaub

So geregelt in § 7 Abs. 3 BUrlG:

Satz 1: Der Urlaub muss in dem laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Satz 3: Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Diese Norm des deutschen Rechts befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung (Schultz-Hoff) vom 20.01.2009 als nicht vereinbar mit dem EU-Recht. Somit änderte sich die Rechtsprechung in Deutschland. Es wurde nunmehr im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass die Urlaubsansprüche erkrankter Arbeitnehmer nicht mehr in dem nach § 7 Abs. 3 BUrlG gesteckten Zeitraum verfallen, wenn die Arbeitnehmer wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage waren, den Urlaub anzutreten. 

Dieser Wandel in der Rechtsauslegung stellte nun die Arbeitgeber vor erhebliche Probleme, da sich die Urlaubsansprüche von langzeitig erkrankten Beschäftigten aufaddierten.

Vor kurzem entschied jedoch der EuGH (C-214/10), dass Langzeiterkrankte nicht grenzenlos Urlaubsansprüche ansammeln können. Er erkannte eine tarifvertragliche Regelung in einem Arbeitsverhältnis als rechtens an. Diese Regelung sah vor, dass nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahrs der Urlaubsanspruch verfalle, auch im Falle der Erkrankung.

Die Rechtsprechung ist mit einer gewissen Tendenz, auf einen Verfallszeitraum von 15 Monaten für Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit abzustellen, noch nicht gefestigt. Hilfreich könnte aber sein, eine entsprechende Regelung in die Arbeitsverträge aufzunehmen.