Können GmbH Geschäftsführer Arbeitnehmer sein?

Sinn oder Nutzen einer Diskussion zum Arbeitnehmerstatus für Geschäftsführer der GmbH.

Geschäftsführer

Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht?

Diese Frage scheint beantwortet. Schon der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist dem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich versperrt.

Nach. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Dabei ist es möglich, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz. 

Die Vorteile liegen unter Umständen darin, bei Streitigkeiten über die Kündigung des Dienstverhältnisses schneller und mit zum Teil geringerem Kostenrisiko eine Entscheidung vor dem Arbeitsgericht zu erhalten, als vor dem Zivilgericht. Der Kostenvorschuss vor Klageerhebung entfällt und die Vollstreckung ist erleichtert. Letzteres dürfte eher nicht im Interesse eines beklagten Unternehmens liegen.

Wer allerdings überzeugt ist, bei dem Rechtsstreit handele es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, kommt nicht umhin, das Arbeitsgericht anzurufen. Insbesondere bei einer Kündigungsschutzklage könnte Fristablauf drohen, sodass die Weiterverweisung an das Zivilgericht das kleinere Übel wäre.

Rechtsprechung Bundesgerichtshof (BGH)

Der Bundesgerichtshof verfolgt geradlinig in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Geschäftsführer einer GmbH schon per Definition auf Seiten des Arbeitgebers anzusiedeln ist. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann als deren Organ nicht zugleich Arbeitnehmer sein. Die Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Geschäftsführern einer GmbH nach § 37 Abs.1 GmbHG bezieht sich nicht aufs Tagesgeschäft, disziplinarische Vorschriften oder kleinteilige Vorgaben zur Organisation samt Arbeitszeit, sondern auf die große Linie.

Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht akzeptiert nur in extremen Einzelfällen eine Arbeitnehmerstellung des GmbH Geschäftsführers: wenn z. B. bei einer aus mehreren Personen bestehenden Geschäftsführung die starke Weisungsabhängigkeit in der Person eines Geschäftsführers besteht, über die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 GmbHG hinaus in die konkreten Arbeitsabläufe und Inhalte stark eingegriffen wird, oder ein Arbeitnehmer auf Zuruf ohne Geschäftsführer Dienstvertrag auf die leitende Position »befördert« wird.

Rechtsprechung Bundessozialgericht (BSG)

Im Sozialrecht nach Rechtsprechung des BSG ist der GmbH Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, wenn er über keine oder nur geringe Anteile an der Gesellschaft verfügt. Der so bezeichnete Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, »… der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), ist … abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungspflichtig …« – so laut BSG NZG 2002, 431.

Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff des EuGH berücksichtigt nicht das innerstaatliche Recht. Der EuGH definiert unionsrechtlich den Arbeitnehmer sehr viel umfassender als das deutsche Gesellschaftsrecht oder Arbeitsrecht. Außerdem verwendet der EuGH den Begriff »Arbeitnehmer« anpassungsfähig an den jeweiligen Regelungsgegenstand.

Unionsrechtlicher Arbeitnehmer-Begriff: Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer

Von einem Arbeitsverhältnis und der Eigenschaft als Arbeitnehmer ist nach EuGH auszugehen, wenn eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers wird aus der faktischen Abhängigkeit vom Wohlwollen der Gesellschafter gefolgert. Erfüllt der Geschäftsführer deren Erwartungen nicht, kann er jederzeit von seinem Amt abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In der Danosa Entscheidung des EuGH vom 11.11.2010 hat der EuGH angenommen und entschieden, dass eine (Fremd)Geschäftsführerin den Arbeitnehmerstatus innehat. Begründet hat der Europäische Gerichtshof dies mithilfe seines weit gefassten unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs.

Was spricht dafür, dass der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein kann?

GmbH-Geschäftsführer, besonders einer kleinen bis mittleren GmbH, befinden sich häufig in einer schlechteren Situation als leitende Angestellte mit festem Arbeitsvertrag bei größeren Unternehmen. Diese können, oft mit besserer Vergütung und sozialer Stellung, das Arbeitsrecht samt Kündigungsschutz in Anspruch nehmen. Zwar hat das Arbeitsrecht für leitende Angestellte einige Einschränkungen wie das fehlende Einspruchsrecht beim Betriebsrat oder Entfall der Begründungspflicht beim Auflösungsantrag im Prozess zum Kündigungsschutz, §§ 14, 3, 17 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz. Ob diese Einschränkungen gravierend sind, soll hier offenbleiben.

Nicht wenige Geschäftsführer stehen stark unter dem Einfluss der Gesellschafter, was auf umfassende Weisungsgebundenheit hinausläuft. Andere werden als Organvertreter vorgeschoben und haben erst gar keinen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens.

Dennoch gilt ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab für die Haftung des Geschäftsführers als für Arbeitnehmer, Angestellte höchsten Ranges eingeschlossen.

Erwartungen nach der Danosa Entscheidung des EuGH

Nach der Danosa Entscheidung werden Meinungen bestärkt, welche den Arbeitnehmerstatus bei dem GmbH Geschäftsführer im Einzelfall stärker berücksichtigt sehen wollen. Das wäre wünschenswert. Keinesfalls stünde damit die Funktion des Organvertreters auf dem Spiel, wie er im Wirtschaftsleben sehr facettenreich anzutreffen ist. Die Entscheidung des EuGH gibt dafür leider nicht viel her. In der Danosa Entscheidung ging es nicht um den Arbeitnehmerstatus »generell«. 

Die Entscheidung behandelt ausschließlich den Fall, dass eine schwangere Geschäftsführerin vor Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts (Art. 10 Richtlinie 76/207/EWG) geschützt werden soll und dazu den Mutterschutz nach der »Mutterschutz-Richtlinie« 92/85/EWG in Anspruch nehmen kann. Diese Entscheidung ist zweifellos wichtig und öffnet das Thema in Richtung Mutterschutz und Elternzeit. Eine generelle Klarstellung zum Arbeitnehmerstatus für den GmbH-Geschäftsführer und Einleitung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs in das deutsche Arbeitsrecht oder Gesellschaftsrecht war es keineswegs.