Compliance und Arbeitsrecht: Whistleblower, Betriebsrat

Hinter der Idee von Compliance steht mehr als die Forderung, dass sich Unternehmen, deren Organvertreter sowie die Beschäftigten an Recht und Gesetz halten sollen.

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Compliance, Recht und Gesetz

Aller Erfahrung nach sind Regelverstöße auf unterschiedlichen Ebenen und aus verschiedensten Motiven denkbar. Von Schmiergeldzahlungen auf höchster Ebene für einen Großauftrag, Incentives mit sehr speziellem Programm bis zu Gefälligkeiten in unterschiedlichster Form und Werthöhe. Daneben existieren diverse Formen des Vertuschens: wenn Auflagen oder Qualitätstandards nicht eingehalten werden, Leistungen nicht korrekt erbracht bzw. falsch abgerechnet werden. Gammelfleisch, kontaminiertes Tierfutter, Abrechnungsbetrug oder der jüngste Organspende-Skandal sind nur einige Beispiele.

Werden solche Fälle aufgedeckt, wird reagiert – mit Sanktionen, Strafverfolgung, Skandalberichten.

siehe dazu auch: Compliance und Whistleblower

Compliance – agieren statt reagieren

Compliance soll dagegen verhindern, dass Regel- und Gesetzeswidrigkeiten überhaupt erst geschehen. Der einfachste, erste Ansatz ist das »Vier-Augen-Prinzip«. Erforderlich ist ein Regelwerk mit Kontrollmechanismen, welches das gesamte Unternehmen wirksam durchdringt, ohne es auszubremsen.

Compliance ist »Chefsache«

Compliance, wie auch Qualitätsmanagement, müssen im Unternehmen »gelebt« werden. Das beginnt mit der Geschäftsleitung. Fehlt deren überzeugendes Vorbild, ist die Akzeptanz bei den Mitarbeitern nicht zu erwarten. Die Zunahme eigennütziger Regelverstöße wäre eine der möglichen Folgen.

Whistleblower und Compliance

Wenn die Unternehmensleitung nicht ernsthaft hinter einem effektiven Compliance System steht, kann der Ruf des Unternehmens durch ein weiteres Phänomen ernsthaft Schaden nehmen: Es treten Whistleblower in Erscheinung, die womöglich öffentlich Missstände anprangern. Mit einem funktionierenden Compliance System sind Whistleblower kein Problem. Ein Unternehmen ist schließlich darauf angewiesen, dass seine Mitarbeiter auf Missstände hinweisen. Unter praktischen wie auch arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist es sogar ratsam, das zu fördern. Wenn sich Whistleblower speziellen Ansprechpartnern anvertrauen können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, kann das sehr konstruktiv sein. Keinesfalls dürfen schlechte Nachrichten unter den Teppich gekehrt werden. Dieser Ort ist ein denkbar schlechtes Endlager.

Compliance und Betriebsrat

Spätestens mit dem Korruptionsskandal bei einem großen deutschen Automobilhersteller im Jahr 2005 sollte klar sein, dass auch Betriebsräte nicht außerhalb eines wirksamen Compliance Systems stehen oder gestellt werden dürfen. Zu erinnern ist hier an § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, wonach die Mitglieder des Betriebsrats »…ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt« ausüben. Betriebsräte sind für ihre Tätigkeit weder zu entlohnen noch zu beschenken oder in die Rolle von Managern zu versetzen.

Betriebsräte sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz ab einem gewissen Umfang von ihrer Arbeitsverpflichtung freizustellen. Benachteiligung ist ebenso wenig statthaft wie Begünstigung. Die dem Betriebsrat entstandenen Kosten müssen in vollem Umfang erstattet werden. Gemeint sind damit Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax und Internet nebst Portokosten, Aufwendungen für Schulungen, Seminare, Sitzungen und im üblichen Umfang anfallende Reise- und Verpflegungskosten. Eher nicht fallen darunter persönliche Dienstwagen, Geschenke an Betriebsrat-Mitglieder und Anhang, umfangreiche »Sausen« oder sonstige aufwändige »Incentives« mit und ohne Rotlichthintergrund.