Private Nutzung des Dienstwagens, Rückgabe bei Krankheit, Kündigung

Die private Nutzung des Dienstwagens bietet reichlich Konfliktstoff bei langdauernder Krankheit, im Urlaub, nach Kündigung, Freistellung oder Entzug des Dienstwagens.

Dienstwagen

Dienstwagen nur für Dienstfahrten

Dienstwagen werden mit unterschiedlichen Regelungen den Mitarbeitern überlassen. Es sind vielfältige Varianten im Gebrauch: ausschließlich für Dienstfahrten, womöglich mit der Erlaubnis, das Fahrzeug von Fall zu Fall zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie Einsatzort zu nutzen. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Dienstwagen zur privaten Nutzung

Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung ist eine Form des Arbeitslohns als Sachbezug. Der Gehaltsbestandteil ist steuer- und abgabenpflichtig. Die Höhe des sogenannten »geldwerten Vorteils« kann nach der Listenpreismethode oder nach Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Dagegen sind eventuelle Zuzahlungen des Beschäftigten als Werbungskosten in der ESt.-Erklärung in Ansatz zu bringen.

Dienstwagen als Bestandteil der Vergütung – bei lang anhaltender Krankheit

Die private Dienstwagennutzung stellt einen Teil der Vergütung dar. Der Arbeitnehmer kann den Dienstwagen nur so lange beanspruchen, wie der Arbeitgeber überhaupt eine Vergütung schuldet. Bei Arbeitsunfähigkeit und Krankheit besteht das Recht zur Nutzung des Dienstwagens folgerichtig nur so lange, wie der Arbeitnehmer maximal Krankengeld bezieht. Ist der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, muss er auch den Vergütungsbestandteil in Form des Dienstwagens nicht mehr leisten. Der Arbeitgeber kann bei lang anhaltender Krankheit das Fahrzeug herausverlangen.

Dienstwagen von leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Vorständen

Die Regelungen über Dienstwagen können bei leitenden Angestellten und Führungskräften als Organe einer juristischen Person vom normalen Arbeitsverhältnis völlig abweichen. Insbesondere gelten für Organvertreter die Arbeitsgesetze wie das EntgeltfortzahlungsG nicht. Sie werden höchstens als Bewertungsmaßstab herangezogen. Es gilt das allgemeine Dienstrecht nach §§ 611 ff BGB.

Tankkosten im Urlaub bei uneingeschränkter privater Nutzung des Dienstwagens

Dem Beschäftigten ist der Dienstwagen uneingeschränkt zur privaten Nutzung überlassen. Zugleich werden sämtliche Kosten vom Arbeitgeber übernommen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens anfallen. Dann sind auch die Kosten für die Betankung im Urlaub zu übernehmen, so LAG Hamm, Urt. vom 03.02.2012.

Widerruf der Überlassung des Dienstwagens

Ein Widerrufsrecht ist vertraglich zu vereinbaren. Für den Widerruf müssen sachliche Gründe vorliegen. Weiterhin müssen diese Gründe in einer vertraglichen Widerrufsklausel konkret beschrieben sein (BAG Urt. vom 13.04.2010 - 9 AZR 113/09). Ein allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers dürfte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.

Rückgabe des Dienstwagens nach Kündigung und Beendigung des Arbeits- oder Dienstvertrags

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses haben Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete dem Arbeitgeber dessen Eigentum mit allen Gegenständen, Nutzungsrechten und Unterlagen zurückzugeben, welche ihnen im Rahmen des Arbeits- und Dienstvertrags überlassen worden waren. Das gilt für das firmeneigene Notebook ebenso wie für den Dienstwagen. Die Frage ist nur »wie und wann«.

Verweigerung der Rückgabe des Dienstwagens

Bei strenger Sichtweise ist es grob vertragswidrig, wenn der gekündigte Arbeitnehmer oder Dienstverpflichtete den Dienstwagen nicht mit Vertragsbeendigung zurückgibt. Das könnte Schadenersatzansprüche zur Konsequenz haben, oder gar als strafrechtlich relevante Unterschlagung bewertet werden.

Der Verfasser dieses Beitrags hat dazu eine differenzierte Meinung:

Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstwagen ist durchaus vorstellbar, wenn die Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses streitig ist. Das müsste dann Gegenstand einer Klage vor dem Arbeitsgericht oder allgemeinem Zivilgericht sein. Dazu sollten beträchtliche Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber plausibel geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ließe sich insbesondere damit begründen, wenn nicht sicher sei, ob der Arbeitgeber zum Ende der Rechtsstreitigkeiten noch zahlungsfähig ist.

Rechtsprechung zu Einzelfällen

Ein Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens bei Freistellung kann nach BAG (Urt. vom 21.03.2012 – 5 ARZ 651/10) unbillig und unangemessen sein, obwohl in dem abgeurteilten Fall eine vertragliche Widerrufsregelung bestand. Das könnte Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen. 

Nach OLG Celle (Beschl. vom 3.05.2007 – 9 U 53/07) könne – hier von einem leitenden Angestellten – der Dienstwagen erst mit rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zurückverlangt werden, so lange habe dieser ein Recht zum Besitz mangels wirksamer Kündigung.

Das LAG Niedersachsen (Urt. vom 14.09.10 – 13 Sa 462/10) hat eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die bei Kündigung und Freistellung den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens vorsieht.

Das LAG Nürnberg (Urt. vom 25.01.2011 – 7 Sa 521/10) balancierte die Verweigerung der sofortigen Herausgabe über der Frage aus, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam sei.

Fazit

Zweifellos stellt der privat nutzbare Dienstwagen einen attraktiven und bisweilen üblichen Bestandteil der Vergütung dar. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist aufseiten des Arbeitgebers sehr genau zu überlegen, welche Vor- oder womöglich Nachteile es haben mag, die Nutzung frühzeitig zu widerrufen oder im Falle einer angreifbaren fristlosen Kündigung auf Rückgabe zu bestehen. Der Entzug des Dienstwagens führt zwangsläufig zur Erhöhung des Streitwerts bei einer Gehaltsklage. Ebenso hat der Dienstverpflichtete abzuwägen, ob das Bestehen auf Weiternutzung und Verweigerung der Rückgabe im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts aussichtsreich und sinnvoll ist. Womöglich werden besser Zahlungsansprüche geltend gemacht – sofern diese am Ende realisiert werden können.