Flughafen BER (auch: BBI): Entschädigung für Händler und Dienstleister

Hier geht es um die Rechte der geschädigten Vertragspartner.

Foto: Schadenersatz und Haftung

Schadenersatz und Haftung der FBB ─ Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

In den vorigen Artikeln wird thematisiert, ob nach Gesellschaftsrecht der Aufsichtsrat haftet:

  1. Flughafen BER (Schönefeld) − Haftung Aufsichtsrat, Corporate Governance
  2. Flughafen BER »Willy Brandt« oder: Haftung des Aufsichtsrats?

Verträge mit der FBB - Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Der Flughafen BER verspricht gute Geschäfte. Darauf bauend haben Unternehmer Mietverträge über Restaurants, Verkaufsgeschäfte oder Verträge über Dienstleistungen abgeschlossen. Die Unternehmer haben investiert und Personal eingestellt. Es müssen Waren abgenommen und bezahlt werden, Fahrzeuge werden angeschafft, sogar Busse für einen Shuttle-Service, Leasing-Raten laufen.

Risiko Verspätung bei Inbetriebnahme des Flughafens BER

Jeder Unternehmer stimmt zu, dass sein Risiko darin besteht, ob es gute Geschäfte werden. Die solide kaufmännische Kalkulation muss eine gewisse Anlaufzeit berücksichtigen. Dazu sollte auch ein Risikoposten gehören, dass sich Öffnung und Betriebsaufnahme verzögern können. Doch ab einem gewissen Zeitpunkt muss der Unternehmer die erforderlichen Waren und Betriebsmittel ordern. Schließlich sieht er sich verpflichtet, sein Geschäft und seine Dienstleistung rechtzeitig zur Eröffnung des Flughafens anzubieten. Seitens der Flughafengesellschaft wurde bis zuletzt beteuert, dass der Eröffnungstermin zu halten sei …

Haftungsausschluss für verspätete Inbetriebnahme – über 18 Monate?

Die rechtliche Beurteilung eines Vertrages kann nur erfolgen, wenn er dem Anwalt komplett vorliegt. Auch ganz allgemein sind ein paar Gedanken zum Thema erlaubt. Gewerbliche Mietverträge in Shopping-Zentren enthalten häufig Betriebs- und Öffnungspflichten über bestimmte Zeitspannen.
Andererseits hält sich der Vermieter von in Bau befindlichen Gewerberäumen weitestgehend von dem Verspätungsrisiko für den Fall frei, dass Räume nebst Infrastruktur nicht zum geplanten Termin fertiggestellt werden.

Doch Klauseln haben Grenzen. Selbst unter Kaufleuten ist nicht alles ohne Rücksicht auf den anderen Vertragspartner und zu dessen Lasten regelbar. Die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwar nur dem Schutz für Verbraucher, nicht aber für Handelsgeschäfte. Dennoch finden sich im Vertragsrecht unter Kaufleuten Regelungen gegen Vertragsklauseln, die unangemessen, unverhältnismäßig oder gar sittenwidrig sind. Die Folge davon können Ansprüche auf Schadenersatz sein, wenn dadurch ein Schaden entstanden und nachweisbar ist.

Schadenersatz wegen verspäteter Öffnung, Inbetriebnahme des Flughafens BER

Allzu lang gesteckte Ausschlussklauseln für Schadenersatz bei der Inbetriebnahme des Flughafens BER (Schönefeld) wälzen ein übermäßig hohes Risiko auf die BER-Firmen und Vertragspartner der Flughafengesellschaft (FBB) ab. Die viel zitierte 18-Monatsklausel dürfte zu lang und nicht wirksam sein. Nicht ganz zu Unrecht verlangen die Betroffenen eine Entschädigung.

Mein Rat: Lassen Sie Ihre Verträge mit der FBB oder zwischengeschalteten Partnern rechtlich prüfen und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.